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Wie verändert sich ab 2019 der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag?

Die Bemessungsgrundlage des DZ ist die gleiche wie die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds.

Mitglieder der Wirtschaftskammer, die Dienstnehmer beschäftigen, haben in der Regel den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ oder auch Kammerumlage 2) zu bezahlen, wenn die Bemessungsgrundlage € 1.095,00 pro Monat übersteigt.

Die Bemessungsgrundlage des DZ ist die gleiche wie die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Das ist im Wesentlichen die Summe der Arbeitslöhne. Ist die Beitragsgrundlage € 1.460,00 oder weniger, so können von der Beitragsgrundlage € 1.095,00 abgezogen werden.

Der Beitragssatz, der auf die Beitragsgrundlage angewendet wird, ist je Bundesland unterschiedlich und beträgt ab 1.1.2019:

Burgenland 0,42%
Kärnten 0,39%
Niederösterreich 0,38%
Oberösterreich 0,34%
Salzburg 0,40%
Steiermark 0,37%
Tirol 0,41%
Vorarlberg 0,37%
Wien 0,38%

Die Kammerumlage 2 ist vom Kammermitglied im Zuge der Lohnverrechnung monatlich selbst zu berechnen und bis spätestens 15. des nächstfolgenden Monats an das Finanzamt abzuführen.

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: Photosebia – Fotolia.com

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