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Als Unternehmer Kinder mitversichern?

Mit Beginn einer Beschäftigung wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch unterbrochen.

Kinder von SVA-Versicherten sind automatisch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Mutter und Vater mitversichert, wenn die Kinder keine eigene Krankenversicherung haben.

Darüber hinaus ist eine beitragsfreie Mitversicherung nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 

  • Erwerbslosigkeit
    ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab dem Ende der anerkannten Schul- oder Berufsausbildung; max. für 24 Monate (ab dem 18. Geburtstag bzw. ab dem Ende einer Schul- oder Berufsausbildung)
    Wichtig: Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verlängern nicht die maximale Dauer von 24 Monaten.
  • Erwerbsunfähigkeit
    wegen Krankheit oder Gebrechen des Kindes seit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit Ablauf der anerkannten Schul- oder Berufsausbildung; Dauer je nach Krankheitsbild individuell
  • Berufs-/Schulausbildung
    anerkannte Berufs- oder Schulausbildung, welche die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht; ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab Beginn des neuen Schuljahres; maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes möglich
  • Studium
    bei ordentlichem Studium im ersten und zweiten Studienabschnitt, Bachelorstudium, Masterstudium und Doktoratsstudium und ernsthafter und zielstrebiger Betreibung sowie bis Beendigung des Studiums und max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

Hinweis: Mit Beginn einer Beschäftigung (z. B. Ferialpraxis, Lehre) wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch unterbrochen. Sie tritt nach Beendigung der Beschäftigung automatisch wieder in Kraft.

Stand: 29. März 2017

Bild: jackfrog – Fotolia.com

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