Wir bieten eine kostenlose Erstberatung für Unternehmer an!
Wir übersiedeln mit dem Standort Baden - bitte beachten Sie – ab 9. Dezember 2025 finden Sie uns in der Wiener Straße 91/3.

Mitarbeiterrabattregelung gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Verwaltungsgerichtshof widerspricht Lohnsteuerrichtlinien zur Steuerfreiheit von Mitarbeiterrabatten.

Im Einkommensteuergesetz findet sich eine Befreiung, wonach die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen an seine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst.

Die Befreiung ist an die Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
  • Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
  • Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % (bezogen auf den üblichen Endverkaufspreis) nicht übersteigt.
  • Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, sind Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerfrei, als ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 (Freibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigt.

In den Lohnsteuerrichtlinien wird dazu die Aussage vertreten, dass die Befreiung nur auf „aktive“ Arbeitnehmer Anwendung findet und damit ehemalige Beschäftigte wie beispielsweise Pensionisten von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Anwendung auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 27.05.2025, Ro 2025/15/0004) hat nunmehr in seiner Entscheidung bestätigt, dass die Befreiung auch auf ehemalige Arbeitnehmer angewendet werden kann. Als Begründung führt der VwGH an, dass sich die Befreiung auf alle Arbeitnehmer bezieht. Als Arbeitnehmer gelten alle natürlichen Personen, die Bezüge aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis beziehen, weshalb die Steuerfreiheit auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension Anwendung finden kann.

Stand: 24. September 2025

Bild: fizkes – stock.adobe.com

Erstgespräch vereinbaren

Wir bieten eine Erstberatung für Unternehmer an!
Tel.: +43 2252 88688-0 oder +43 2236 42463-0 oder per E-Mail an office@steuerngraf.at

Newsletter

Melden Sie sich zu unserem Newsletter an: