Vor dem Jahreswechsel ist die Belastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um die Steuersituation nochmals zu überdenken.
Steuertipps
- Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern nur als Passivposten).
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2017 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2017 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden. - Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der Einkommensteuerprogression Vorteile bringen, – wenn möglich – Einnahmen erst 2017 bzw. anfallende Ausgaben schon 2016 zu tätigen. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2016, die am 15.1.2017 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2016 als bezahlt. - Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. - Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2017 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich. - Forschungsprämie
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (erstmals für 2016, davor 10 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei Auftragsforschung kann eine jährliche Forschungsprämie (12 %) in Höhe von maximal € 120.000,00 in Anspruch genommen werden.
Bei der eigenbetrieblichen Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen. - Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2016, steht eine Halbjahres-AfA zu. - Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen, wenn möglich in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden. - Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feier für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig. - Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben. - Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern
Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat – maximal € 960,00. Bei geringerem CO2²-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2017 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 127 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen. - Letzte Möglichkeit für Energieabgabenvergütung 2011
Die Energieabgabenvergütung steht nach neuer Rechtsprechung auch Dienstleistungsbetrieben zu. Mit Ende 2016 läuft die Fünf-Jahres-Frist zur Beantragung der Energieabgabenvergütung für 2011 ab (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht). - Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2011
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 aus.
Stand: 27. Oktober 2016
Bild: olegkruglyak3 – Fotolia.com