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Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel beschlossen

Für welche Lebensmittel gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz?

Der Nationalrat hat jüngst in seiner Sitzung am 21.5.2026 die Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel von aktuell 10 % auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Ziel der Maßnahme ist es, den täglichen Einkauf leistbarer zu machen und rechnerisch eine Entlastung von etwa € 100,00 pro Jahr und Haushalt zu generieren. Nachfolgende Lebensmittel sind von der Umsatzsteuersenkung betroffen:

  • Milch einschließlich laktosefreier Milch
  • Joghurt
  • Butter
  • Eier, frisch von Hühnern
  • Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren
  • Obst und genießbare Früchte
  • Reis
  • Mehl und Grieß aus Weizen
  • Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet
  • Brot und Gebäck
  • Speisesalz

Aus budgetären Gründen ist Fleisch trotz früherer Forderungen nicht auf der begünstigten Liste enthalten. Der ermäßigte Steuersatz ist auf jeder Handelsstufe anzuwenden, somit nicht nur beim Verkauf an Endverbraucher. Die Regelung gilt nicht für Restaurant- und Cateringumsätze, da diese nicht als Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern als Dienstleistungen zu werten sind.

Keine Anwendung auf Kombiprodukte

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 % findet keine Anwendung auf sogenannte Kombiprodukte. Wird beispielsweise eine Wurstsemmel verkauft, so unterliegt dieser Verkauf insgesamt weiter dem 10%igen Umsatzsteuersatz, obwohl die Semmel isoliert betrachtet im Einzelverkauf dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 4,9 % unterliegen würde.

Stand: 25. Juni 2026

Bild: MNStudio – stock.adobe.com

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