Wir bieten eine kostenlose Erstberatung für Unternehmer an!
+43 2252 88688-0

SV-Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsbeginn unbedingt notwendig!

Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Nach dem ASVG hat der Arbeitgeber seine Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Kommt der Arbeitgeber dieser Meldeverpflichtung nicht nach und stoßen Prüforgane auf nicht angemeldete Mitarbeiter, drohen in der Regel Geldstrafen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (€ 730,00 bis € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00 je nicht angemeldeter Person) und ein Beitragszuschlag seitens der Sozialversicherung für den durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwand. Nur in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ kann der Beitragszuschlag entfallen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG)

Im gegenständlichen Verfahren beschäftigte sich das BVwG ausschließlich mit dem Beitragszuschlag der Gebietskrankenkasse (GKK):

Der Dienstgeber hatte zwei Arbeiter kurzfristig für dringende Arbeiten auf einer Baustelle eingestellt. Eine SV-Anmeldung vor dem Arbeitsantritt unterblieb, da der Arbeitgeber unterwegs und die für Anmeldungen normalerweise Zuständige krank war. Da es der erste Meldeverstoß des Unternehmers war, setzte die GKK nur einen herabgesetzten Beitragszuschlag von € 400,00 fest.

Kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall

Das BVwG führte dazu aus: Auf ein subjektives Verschulden am Unterbleiben der SV-Anmeldung kommt es nicht an. Alleine der Fakt, dass objektiv ein Meldeverstoß vorliegt, zählt. Auch „besonders berücksichtigungswürdige Umstände“ – die gänzlich vom Beitragszuschlag befreien – sind nicht gegeben. Wenn der Dienstgeber in der Lage ist, einen sehr kurzfristigen Arbeitsantritt seiner Dienstnehmer zu organisieren, kann er auch für die rechtzeitige Anmeldung dieser bei der Krankenversicherung sorgen. Denn die Mindestmeldung kann ohne Weiteres telefonisch erfolgen. Aus diesen Gründen hatte die Krankenkasse den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben.

Stand: 28. Dezember 2016

Bild: lenets_tan – Fotolia.com

Erstgespräch vereinbaren

Wir bieten eine Erstberatung für Unternehmer an!
Tel.: +43 2252 88688-0 oder +43 2236 42463-0 oder per E-Mail an office@steuerngraf.at

Newsletter

Melden Sie sich zu unserem Newsletter an: