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Nicht vergessen am Jahresende: Jahresbeleg der Registrierkasse ausdrucken und prüfen!

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend.

Wenn Sie eine Registrierkasse in Ihrem Betrieb im Einsatz haben, so ist mit Ende des Kalenderjahres der signierte Jahresbeleg mit Betrag Null (0) auszudrucken, zu prüfen und sieben Jahre aufzubewahren. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg vom Dezember, der den Zählerstand zum Jahresende enthält. Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie eine funktionierende Signaturerstellungseinheit. Auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Jahresbeleg zum 31.12. zu erstellen.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend. Dies muss laut BMF-Erlass spätestens bis 15. Februar des Folgejahres erfolgen und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Wenn Sie am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erzielen und die Umsätze nach Mitternacht in der Buchhaltung dem 31.12. zugerechnet werden, dann kann der Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. oder unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages (innerhalb einer Woche) erstellt werden.

Zu Fragen wie der Jahresbeleg aus Ihrer Registrierkasse technisch ausgegeben werden kann, wenden Sie sich bitte an den Hersteller oder Händler Ihrer Registrierkasse.

Stand: 12. Dezember 2017

Bild: vizafoto – Fotolia.com

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