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april_2020

Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand.

Coronavirus: Wann muss das Entgelt weiter ausbezahlt werden?

Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand. Der erkrankte Arbeitnehmer behält deshalb für die gesetzliche Dauer seinen Anspruch auf Ausbezahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber („Entgeltfortzahlung“). Zur Entlastung können Arbeitgeber, die im Durchschnitt höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen Zuschuss beantragen. […]

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Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“).

Coronavirus: Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Schulschließungen beachten?

Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“). Im Falle einer solchen Vereinbarung erhält der Arbeitgeber bis zum Beginn der Osterferien ein Drittel der währenddessen anfallenden Lohnkosten (begrenzt mit der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage) ersetzt. Der Ersatz muss innerhalb von sechs Wochen

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Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

SV-pflichtige Gewinnausschüttungen werden an die SVS übermittelt

Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Viele Gesellschafter-Geschäftsführer liegen bereits ohne Berücksichtigung von Ausschüttungen mit ihrem Einkommen als Geschäftsführer über der Höchstbeitragsgrundlage. Diese beträgt z. B. für das Jahr 2020 € 75.180,00. Sie betrifft diese Beitragspflicht daher nicht. Die zur Berechnung der durch die Ausschüttung erhöhten

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